„Günstigerprüfung„ bei Erhalt des vollen
Kindergelds und des doppelten Kinderfreibetrags wegen Nichterfüllung der
Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil
Einkommensteuer
1996
Leitsatz
Hat der Kindesvater seine
Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % erfüllt und steht der
Klägerin deswegen gemäß
§ 32 Abs. 6 Satz
5 EStG 1996 der doppelte Kinderfreibetrag zu, so ist bei
der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag das an
die Mutter ausbezahlte Kindergeld von 2.400 DM in voller Höhe und nicht
etwa nur vermindert um den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch (bis :
§ 1615g BGB; ab
:
§ 1612b BGB) mit
1.200 DM in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-09307
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.09.1998 - 2 K 377/97
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