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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 29/99 EFG 2002 S. 419

Gesetze: FördG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, EigZulG § 8, EigZulG § 9 Abs. 2, FördG § 7 Abs. 1 S. 1

Förderung der die Höchstbemessungsgrundlage des EigZulG übersteigenden Herstellungsaufwendungen nach § 7 FördG

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

Der Eigentümer eines im Beitrittsgebiet belegenen, eigengenutzten und grundlegend modernisierten Gebäudes kann die Summe der die Höchstbemessungsgrundlage des EigZulG übersteigenden Herstellungsaufwendungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG geltend machen. Das Kumulationsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FördG steht der gleichzeitigen Geltendmachung von 2,5 v.H. Eigenheimzulage nach einer Bemessungsgrundlage von 100.000 DM und von 10 % Abzugsbetrag des den Höchstbetrag von 100.000 DM übersteigenden Herstellungsaufwands nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG nicht entgegen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 692 Nr. 11
EFG 2002 S. 419
EFG 2002 S. 419 Nr. 7
YAAAB-09305

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 18.12.2001 - 2 K 29/99

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