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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 168/98 EFG 2001 S. 455

Gesetze: InvZulG 1991 § 2 BGB§ 94 Abs. 1 BGB§ 94 Abs. 2 BGB§ 95 Abs. 2 BGB§ 946 BewG§ 68 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

Im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebaute Nachtspeicheröfen nicht investitionszulagefähig

Leitsatz

Einem Leasinggeber, der in einem Mietwohnhaus des Leasingnehmers für die Grundmietzeit von zehn Jahren sog. Elektro-Nachtspeicheröfen aufgestellt hat, steht dafür ein Anspruch auf Investitionszulage nicht zu. Diese Nachtspeicheröfen sind keine selbständigen beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern Teile des Wohngebäudes, in dem sie aufgestellt sind. Zudem sind die Wärmespeicher nach ihrem Einbau nicht mehr dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 931 Nr. 17
EFG 2001 S. 455
UAAAB-09302

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.11.2000 - 2 K 168/98

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