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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 649/01 EFG 2003 S. 1411

Gesetze: KraftStG 1994 § 2 Abs. 1, KraftStG 1994 § 2 Abs. 2, KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 1

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines „Trike”

Kraftfahrzeugsteuer

Leitsatz

Ein sogenanntes Trike ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Personenkraftwagen, sondern als Kraftrad einzustufen. Zu bewerten sind die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Bauart und Ausstattung und das äußere Erscheinungsbild, unmaßgeblich ist dagegen die verkehrsrechtliche Einordnung durch die Zulassungsstelle.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1411
EFG 2003 S. 1411 Nr. 19
HAAAB-09299

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 11.06.2003 - 1 K 649/01

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