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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 1 V 102/01 EFG 2002 S. 583

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1, AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 2, AO 1977 § 197, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO

Umsatzsteuer 1993–1997 (Antragstellerin)

Umsatzsteuer 1994–1997 (Antragsteller) sowie Einkommensteuer 1996–1997 (Antragstellerin und Antragsteller)

Leitsatz

1. Die Prüfungsanordnung gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintreten kann, der durch zusätzliche Prüfungshandlungen auszufüllen ist.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Nachholung einer Prüfungsanordnung nach bereits vorgenommenen Prüfungshandlungen zur Ablaufhemmung führen kann.

3. Eine erneute Prüfungsanordnung ist erforderlich, wenn eine Außenprüfung aus vom Finanzamt zu vertretenden Gründen für mehr als 6 Monate unterbrochen wird. Dieselben Rechtsgrundsätze müssen auch gelten, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit der Außenprüfung begonnen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 583
EFG 2002 S. 583 Nr. 10
TAAAB-09295

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.10.2001 - 1 V 102/01

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