Beginn der Herstellung eines
Objekts i.S.d.
§ 2 EigZulG bei Aufnahme der
Bauarbeiten vor Stellung des Bauantrags
Leitsatz
Antrag auf Eigenheimzulage nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EigZulG: Wird mit der tatsächlichen Herstellung eines
Objekts i.S.d.
§ 2 EigZulG - für das eine
Baugenehmigung erforderlich ist - vor dem begonnen, der Bauantrag
jedoch erst nach dem gestellt, kann durch den nachträglich
gestellten Bauantrag nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage erlangt werden. Denn stellt der Bauherr ein Objekt ohne die
erforderliche Baugenehmigung her, gilt für den "Beginn der Herstellung"
wieder der allgemeine Grundsatz, wonach der tatsächliche Baubeginn
maßgebend ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1052 JAAAB-09294
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.06.2000 - 1 K 98/99
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