Für Erstattung der ohne Rechtsgrundlage in der ehemaligen
DDR erhobenen Getreide-Mitverantwortungsabgabe anzuwendendes Recht
Leitsatz
1. Ein Erstattungsanspruch
hinsichtlich der in der ehemaligen DDR für Getreidelieferungen im 2.
Halbjahr 1990 bis zum Beitritt - nach dem
,
BFH/NV 1997, 317 ohne
Rechtsgrundlage - erhobenen Getreide-Mitverabtwortungsabgabe richtet sich nach
§ 37 Abs.2
AO
1977 (§ 12 Abs.1 MOG) und nicht nach der
AO DDR oder den zivilrechtlichen
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.
BGB).
2. Der dem Grund nach bestehende
Erstattungsanspruch kann aber, wenn die Mitverantwortungsabgabe durch Bescheid
oder eine - einem Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende
- Steueranmeldung festgesetzt worden ist, nur dann mit Erfolg geltend gemacht
werden, wenn der Steuerbescheid nach formellem Recht (AO
1977) aufgehoben oder geändert werden kann, wenn also
fristgerecht Einspruch eingelegt wurde oder eine Änderung nach § 164
Abs.2 AO 1977 möglich ist und zudem keine
Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung eingetreten ist.
3. Bescheide, in denen in der
ehemaligen DDR 1990/1991 Getreide-Mitverantwortungsabgabe festgesetzt wurde,
sind trotz ihrer materiellen Fehlerhaftigkeit nicht unwirksam oder nichtig
(vgl. Rechtsprechung zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts).
4. Zur Entstehung und
Zahlungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe, wenn die
Festsetzung entgegen der Auffassung des entscheidenden Senats doch unwirksam
und nichtig gewesen sein sollte.
Fundstelle(n): VAAAB-09290
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.04.2001 - 1 K 73/99
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