Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei
Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite und
Abschluss mehrerer Verträge
Leitsatz
1. Ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem
Gebäudeerrichtungsvertrag als Voraussetzung für die Bejahung eines
einheitlichen Vertragswerks im grunderwerbsteuerlichen Sinne kann auch dann
vorliegen, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis
angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur
annehmen kann (Anschluss an
,
BFH/NV 2000, 1241).
2. Treten in einem solchen Fall auf
der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist es für das
Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen
ausreichend, wenn diese Personen (hier: Grundstücksverkäuferin, von
ihr beauftragter Makler, Baubetreuerin und Werkunternehmer) aufgrund
(schriftlicher oder mündlicher) vertraglicher Abreden in objektiv
erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch
abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung
des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken.
3. Ein abgestimmtes Verhalten in dem
unter 2. genannten Sinne kann auch dann vorliegen, wenn die
Grundstücksveräußerin durch die Erteilung des Maklerauftrags
lediglich zum Makler Kontakt hatte, dieser wiederum - ohne direkten Kontakt mit
dem ausführenden Bauunternehmen - nur mit einer einer Baubetreuerin
zusammenarbeitete und die Baubetreuerin wiederum -ohne direkten Kontakt mit der
Grundstücksveräußerin- sich um die Erstellung von
Bauplänen und die Beauftragung eines geeigneten Bauunternehmens sowie
eines zum Vertrieb der Reihenhäuser bereiten Unternehmens gekümmert
hat, und den Kaufinteressenten per Zeitungsinserat der Erwerb von
bezugsfertigen Reihenhäusern angeboten wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1566 OAAAB-09288
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.09.2001 - 1 K 661/00
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