Einbeziehung von Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer
Bindung des Gerichts an den
koordinierten Ländererlass
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Schuldet nach einem
Grundstückskaufvertrag der Erwerber die Grunderwerbsteuer, so ist die im
Falle der umsatzsteuerlichen Option des Verkäufers zur Steuerpflicht auf
die hälftige Grunderwerbsteuer entfallende Umsatzsteuer in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Diese
Kumulierung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist
verfassungsgemäß und verstößt weder gegen Vorgaben der 6.
EG-Richtlinie, noch steht sie im Widerspruch zu den Vorgaben des GrEStG.
2. Die Selbständigkeit von
Grunderwerbsteuergesetz einerseits und Umsatzsteuergesetz andererseits
verbietet eine gesetzesübergreifende Anwendung von § 4 Nr. 9 Buchst.
a UStG im Rahmen der GrESt.
3. Der koordinierte Ländererlass
(Niedersächsisches FinMin vom , BB 1984, 1282) ist für das
Gericht nicht bindend, da sich eine Rechtfertigung der Regelung, nach der
für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die
Umsatzsteuer nur insoweit der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
hinzuzurechnen sei, als sie ihrer Höhe nach noch nicht durch die
Grunderwerbsteuer beeinflusst worden sei, weder in § 162 AO noch in §
12 GrEStG findet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 118 Nr. 2 EFG 2002 S. 1323 EFG 2002 S. 1323 Nr. 20 UAAAB-09286
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 12.06.2002 - 1 K 631/00
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