Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis in der
ehemaligen DDR
Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe
Leitsatz
1. Hatte ein Getreidehändler mit Sitz in den neuen Bundesländern Getreidelieferungen einer ehemaligen LPG (Erzeuger) in
der Zeit vom bis zur Abgabenerhebung angemeldet und die Getreide-Mitverantwortungsabgabe an das
HZA abgeführt, so kann die Rechtsnachfolgerin der LPG, obwohl die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in
der ehemaligen DDR in dieser Zeit rechtswidrig gewesen ist, weil eine Rechtsgrundlage dafür gefehlt hatte, den dem
Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch auf Erstattung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mit Erfolg geltend machen,
wenn die Anmeldungen über die Getreide-Mitverantwortungsabgabe nach formellem Recht nicht mehr aufgehoben oder geändert
werden können und auch nicht nichtig sind. Die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) überlagert dessen materielle
Fehlerhaftigkeit.
2. Anmeldungen über Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen eines Erzeugers in der Zeit vom
bis in der ehemaligen DDR, die nicht vom Erzeuger, sondern von einem Getreidehändler mit Sitz in den neuen
Bundesländern abgegeben worden sind, sind nicht nichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-09283
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.12.2001 - 1 K 508/99
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