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Einkommensteuer; | Anschaffungskosten bei vorweggenommener Erbfolge (§§ 21 Abs. 2 Alt. 2, 21a, 9 Abs. 1 Nr. 7, 7b EStG)
Geht ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Entrichtung einer Abstandszahlung von den Eltern auf den Sohn über und hat sich der Sohn dabei verpflichtet, zwei ältere Tanten im Bedarfsfall zu pflegen und außerdem einer der Tanten ein unentgeltliches Wohnrecht an den Räumen der ersten Etage einzuräumen, so liegt nach dem ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Nur in Höhe der Abstandszahlung handelt es sich um Anschaffungskosten, die auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen sind. Weder die Übernahme der Pflegeverpflichtung noch die Einräumung des Wohnrechts stellen Gegenleistungen dar.