Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit falscher Anschrift des leistenden Unternehmers; Feststellungslast des Leistungsempfängers;
Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen Untertauchens des Rechnungsausstellers
Leitsatz
Der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers
bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger
trägt hierfür die Feststellungslast. Dem Vorsteuerabzug steht demgegenüber nicht entgegen, dass sich der leistende Unternehmer
nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat. Sind die Rechnungen jedoch bereits
im Zeitpunkt der Ausstellung falsch (hier: Verwendung einer Deckadresse), schließt dies den Vorsteuerabzug auch bei Gutgläubigkeit
des Leistungsempfängers aus.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 395 FAAAB-09278
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.11.2000 - 1 K 40/99
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