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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 40/99 EFG 2004 S. 395

Gesetze: UStG 1993 § 14 Abs 1, UStG 1993 § 15 Abs 1 Nr 1

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit falscher Anschrift des leistenden Unternehmers; Feststellungslast des Leistungsempfängers; Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen Untertauchens des Rechnungsausstellers

Leitsatz

Der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Dem Vorsteuerabzug steht demgegenüber nicht entgegen, dass sich der leistende Unternehmer nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat. Sind die Rechnungen jedoch bereits im Zeitpunkt der Ausstellung falsch (hier: Verwendung einer Deckadresse), schließt dies den Vorsteuerabzug auch bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers aus.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 395
FAAAB-09278

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.11.2000 - 1 K 40/99

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