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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 353/99

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 14 Nr. 2 GVO § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VermG § 33 Abs. 4 VermG § 31 Abs. 5 S. 3 VermG § 34 Abs. 1

Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines nach VermG rückübertragenen Grundstücks

Rückgängigmachung des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Die Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsordnung (GVO) ist eine Genehmigung i. S. von § 14 Nr. 2 GrEStG.

2. Der Weiterverkauf eines Grundstücks, das dem Veräußerer nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen rückübertragen worden war, bedurfte auch dann keiner Genehmigung nach § 2 GVO, wenn später ein Dritter Widerspruch gegen den Rückübertragungsbescheid eingelegt hat.

3. Der unter 2. beschriebene Weiterverkauf wird nicht i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht, wenn trotz rechtlicher Aufhebung des Erwerbsvorgangs der ursprüngliche Käufer eine Stellung dergestalt behält, dass er und nicht der Verkäufer über den anschließenden Verkauf des Grundstücks an einen Dritten bestimmt.

Fundstelle(n):
LAAAB-09276

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.09.2000 - 1 K 353/99

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