Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines
nach VermG rückübertragenen Grundstücks
Rückgängigmachung des grunderwerbsteuerlichen
Erwerbsvorgangs
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Die Genehmigung nach § 2
Grundstücksverkehrsordnung (GVO) ist eine Genehmigung i. S. von
§ 14 Nr. 2 GrEStG.
2. Der Weiterverkauf eines
Grundstücks, das dem Veräußerer nach dem Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen rückübertragen worden war, bedurfte auch
dann keiner Genehmigung nach § 2 GVO, wenn später ein Dritter
Widerspruch gegen den Rückübertragungsbescheid eingelegt hat.
3. Der unter 2. beschriebene
Weiterverkauf wird nicht i. S. von
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
rückgängig gemacht, wenn trotz rechtlicher Aufhebung des
Erwerbsvorgangs der ursprüngliche Käufer eine Stellung dergestalt
behält, dass er und nicht der Verkäufer über den
anschließenden Verkauf des Grundstücks an einen Dritten bestimmt.
Fundstelle(n): LAAAB-09276
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.09.2000 - 1 K 353/99
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