Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG auf Reihengeschäfte der sog. Ketten-Wertpapier-Leihe, mit denen
das Körperschaftsteuranrechnungsguthaben für nicht anrechnungsbefugte Investoren nutzbar gemacht wird
Leitsatz
1. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer aus, wenn die mit den Einnahmen
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen bei dem
Empfänger nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Empfänger ist hierbei diejenige Person, die die Zahlungen unmittelbar
vom Dividendenempfänger erhält.
2. Die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer als Rechtsfolge des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG soll nur
eintreten, wenn bei dem Anteilsinhaber, als demjenigen, bei dem die Körperschaftsteuranrechnungsguthaben als steuerpflichtige
Einnahmen erfasst werden, auch unmittelbar die Aufwendungen an den nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden
Empfänger abfließen.
3. Das Tatbestandsmerkmal des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG, dass das Körperschaftsteueranrechnungsguthaben
und die mit ihnen zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen, mit Ausnahme marktüblicher Kreditkosten gegenüberstehen
müssen, legt der Senat dahingehend aus, dass diese in der Handelsbilanz des Anteilsinhabers nach Entstehung und Zweckbestimmung
miteinander verbunden sein müssen. Erforderlich aber auch ausreichend ist ein solcher Zusammenhang, der das Gegenüberstehen
der beiden Positionen zur Folge hat.
4. Die an einen Ausländer gezahlte Wertpapierleihgebühr bzw. Kompensationszahlung ist im Inland nicht beschränkt steuerpflichtig.
5. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG ergänzt die Regelungen des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens und beinhaltet
eine sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes, wonach das Steuergesetz
durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann. § 42 AO 1977 kommt neben und im Anwendungsbereich
des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG keine eigenständige Bedeutung zu.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1496 XAAAB-09272
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.07.2001 - 1 K 290/97
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