Promotionsarbeitsverhältnis keine
Berufsausbildung
Leitsatz
1. Unter Berufsausbildung ist die
Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein
Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von
Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen
für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind.
2. Ein
Promotionsarbeitsverhältnis ist nicht als Ausbildungsverhältnis
anzusehen, wenn die Regelungen des Vertrages denjenigen eines Dienstvertrages
ähnlicher sind als einem Ausbildungsvertrag.
3. Auch wenn die Promotion bei
Physikern in manchen Wirtschaftszweigen erwartet wird und deren
Berufsaussichten verbessert, folgt daraus nicht, dass ein
Promotionsarbeitsverhältnis, das sich im Rahmen eines den vollen
Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstvertrages ohne finanzielle
Unterstützung der Eltern vollzieht, als Ausbildungsverhältnis
anzusehen ist. Diese Einschätzung beruht auf der verfassungsrechtlichen
Zielsetzung des Kindergeldes, das als Steuervergütung der
eingeschränkten Leistungsfähigkeit der typischerweise mit
Unterhaltspflichten belasteten Eltern in Ausbildung befindlicher Kinder
Rechnung tragen soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1265 Nr. 21 DAAAB-09270
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.03.2003 - 1 K 235/01
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