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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 235/01

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 1997 § 62 Abs. 1 Nr. 1

Kindergeld

Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung

Leitsatz

1. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind.

2. Ein Promotionsarbeitsverhältnis ist nicht als Ausbildungsverhältnis anzusehen, wenn die Regelungen des Vertrages denjenigen eines Dienstvertrages ähnlicher sind als einem Ausbildungsvertrag.

3. Auch wenn die Promotion bei Physikern in manchen Wirtschaftszweigen erwartet wird und deren Berufsaussichten verbessert, folgt daraus nicht, dass ein Promotionsarbeitsverhältnis, das sich im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstvertrages ohne finanzielle Unterstützung der Eltern vollzieht, als Ausbildungsverhältnis anzusehen ist. Diese Einschätzung beruht auf der verfassungsrechtlichen Zielsetzung des Kindergeldes, das als Steuervergütung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der typischerweise mit Unterhaltspflichten belasteten Eltern in Ausbildung befindlicher Kinder Rechnung tragen soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1265 Nr. 21
DAAAB-09270

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.03.2003 - 1 K 235/01

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