Haftung
betreffend Umsatzsteuer 1991 und Säumniszuschläge 1993
Leitsatz
1. Die Gesellschafter einer echten
Vor-GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich
unbeschränkt, anteilig, aber nur im Innenverhältnis, d. h. in Form
einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung
und einer an die Eintragung knüpfenden Vorbelastungshaftung. Dagegen gilt
für die Gesellschafter einer unechten Vorgesellschaft stets das Prinzip
der unbeschränkten Außenhaftung.
2. Eine Gesellschaft ist nicht als
unechte Vorgesellschaft zu qualifizieren, wenn das Bestreben zumindest eines
der Gesellschafter darauf gerichtet war, das Eintragungsverfahren betreffend
die GmbH ernsthaft zu betreiben, und nach dem wirtschaftlichen Scheitern der
Gesellschaft diese abzuwickeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1131 EFG 2002 S. 1131 Nr. 18 WAAAB-09268
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 09.01.2002 - 1 K 202/00
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