Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der
Mineralölsteuervergütung nach
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr.
3
Leitsatz
1. Meldet ein die Vergütung von
Mineralölsteuer begehrender Mineralölhändler nach Bekanntgabe
des die Sequestration über das Vermögens seines
Abnehmers anordnenden Beschlusses, aber vor dem Beschluss über die
Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens seine Forderung bei einem
dafür unzuständigen Sequester an, hat er seinen Anspruch nicht nach
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
gerichtlich verfolgt, auch wenn der später bestellte Verwalter die ihm als
Sequester zugegangene Forderungsanmeldung nach der Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens annimmt und ganz oder teilweise
anerkennt.
2. Die Erstattung der von einem
Mineralölhändler entrichteten und an einen zahlungsunfähigen
Warenempfänger weiterberechneten Mineralölsteuer setzt die Einleitung
gerichtlicher Schritte unmittelbar nach der letzten Mahnung mit Fristsetzung
voraus. Unerheblich ist, inwieweit diese Maßnahmen aussichtsreich
erscheinen oder tatsächlich zu einem vollen oder teilweisen Erfolg
führen.
3. Siehe auch:
.
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 06.09.2000 - 1 K 201/99
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