Verpachtung eines Grundstücks zur Hebung eines Bodenschatzes; Maßgeblichkeit der bergrechtlichen Einstufung eines Bodenschatzes;
Zurechnung und Entstehungszeitpunkt des Wirtschaftsgutes bergfreier Bodenschatz
Leitsatz
1. Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze führen zu
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern der Bodenschatz weder zu einem landwirtschaftlichen noch zu einem gewerblichen
Betriebsvermögen gehört.
2. Eine unzutreffende bergrechtliche Einstufung eines allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Rohstoffvorkommens
hat keine steuerrechtlich zu beachtende konstitutive Bedeutung (hier: grundeigener oder bergfreier Bodenschatz).
3. Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 8 BBergG -die dem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, in einem bestimmten
Feld, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben-
entsteht ein bergfreier Bodenschatz originär als selbständiges -seinem Wesen nach immaterielles- Wirtschaftsgut.
4. Ist der Grundeigentümer nicht Bewilligungsinhaber, erlangt er das Eigentum an einem bergfreien Bodenschatz weder für den
der Bewilligung nach § 8 BBergG vorangegangenen Zeitraum --in dem der bergfreie Bodenschatz herrenlos ist und steuerlich nicht
existent-- noch nach Aneignung des bergfreien Bodenschatzes durch den Gewinnungsberechtigten, den Bewilligungsinhaber.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 306 SAAAB-09265
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.12.1999 - 1 K 116/98
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