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FG Köln Urteil v. - 9 K 1766/91 EFG 2000 S. 1260

Gesetze: ErbStG § 7 Abs 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, KStG § 5 Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 5

Erbschaftsteuer

Freigebige Zuwendung -Beiträge an Berufsverbände als freigebige Zuwendungen?

Leitsatz

1) Beiträge an Berufsverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern, stellen keine freigebigen Zuwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar und unterliegen folglich nicht der Schenkungsteuer. Von den Mitgliedern für Zuwendungen an politische Parteien geleistete Beiträge sind Gegenleistungen für die Förderung der Mitglieder im politischen Bereich.

2) Das Wesen eines Berufsverbandes ist gewahrt, wenn -entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ab 1994 im KStG geltenden Regelung- nicht mehr als 10 v.H. der Einnahmen des Berufsverbandes für politi-sche Zwecke verwendet werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1262 Nr. 23
EFG 2000 S. 1260
JAAAB-09255

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FG Köln, Urteil v. 30.05.2000 - 9 K 1766/91

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