Freigebige Zuwendung
-Beiträge an Berufsverbände als freigebige Zuwendungen?
Leitsatz
1) Beiträge an
Berufsverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder
fördern, stellen keine freigebigen Zuwendungen gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG dar und unterliegen folglich nicht der
Schenkungsteuer. Von den Mitgliedern für Zuwendungen an politische
Parteien geleistete Beiträge sind Gegenleistungen für die
Förderung der Mitglieder im politischen Bereich.
2) Das Wesen eines Berufsverbandes
ist gewahrt, wenn -entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ab 1994 im
KStG geltenden Regelung- nicht mehr als 10
v.H. der Einnahmen des Berufsverbandes für politi-sche Zwecke verwendet
werden.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1262 Nr. 23 EFG 2000 S. 1260 JAAAB-09255
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