Rechtmäßigkeit der Prüfung, wenn eine Aufgabe trotz Unklarheit lösbar bleibt
Leitsatz
1. Das bei Steuerberaterprüfungen geltende Gebot der Chancengleichheit ist nur verletzt, wenn innerhalb eines Bundeslandes
keine einheitlichen Prüfungsbedingungen geherrscht haben.
2. Ein Verstoß gegen das bei Prüfungen geltende Gebot der Aufgabenklarheit ist nicht schon dann gegeben, wenn Deutungsspielräume
den Prüfling nur über Sachverhaltsdetails im Unklaren lassen, die den rechtlich gebotenen Prüfungsgang nicht wesentlich berühren
können.