Gestaltungsmissbrauch - verbindliche Auskunft - Erhöhte Gebäudeabschreibung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden - beschränkter
Verlustausgleich
Leitsatz
1) Eine langfristige Rückverpachtung an den Eigentümer ist im Falle eines unentgeltlichen Nutzungsrechts in der Regel als
rechtsmissbräuchlich anzusehen, es sei denn, es liegen wirtschaftlich vernünftige Gründe für diese Gestaltung vor.
2) Die Finanzbehörde ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden, wenn sie einem Steuerpflichtigen zusichert, einen
konkreten Sachverhalt, dessen steuerliche Behandlung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des
Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Bindend ist auch eine dem Gesetz
widersprechende Zusage. Die Schriftform ist kein Wirksamkeitserfordernis für die Bindungswirkung.
3) Eigene Erwerbsaufwendungen für in fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter sind steuerlich zu berücksichtigen. Dazu zählen
Herstellungskosten zur Herstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden jedenfalls dann, wenn mit den Aufwendungen zugleich
ein eingeräumtes Nutzungsrecht wahrgenommen wird. Hierbei kann auch die erhöhte AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen
werden.
4) Bei den Überschusseinkünften findet die Zurechnung von Verlustanteilen dort ihre Grenze, wo ein Abfluss von Werbungskosten
ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit die Anteile des Kommanditisten am Verlust den Betrag seiner Einlage
übersteigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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