1) Ein Damnum ist nicht als Entgelt für einmalige Kosten der Kreditbeschaffung und anderer Aufwendunge des Kreditgebers, sondern
als laufzeitbezogener, auf den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilender Kreditaufwand zu beurteilen.
2) Hat sich der Darlehensnehmer für ein vereinbartes Damnum vom Gläubiger ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, um die
volle Auszahlung des Darlehens zu erreichen (Tilgungsstreckung), können - nur - die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten
Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, nicht hingegen das Damnum in voller Höhe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 620 Nr. 12 EFG 2001 S. 676 ZAAAB-09215
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