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FG Köln Urteil v. - 8 K 6758/95 EFG 2001 S. 676

Gesetze: EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 Satz 3, EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1, EStG § 11 Abs 2, EStG § 11 Abs 2 Satz 1

Werbungskosten

Abzug eines Damnums bei Tilgungsstreckung

Leitsatz

1) Ein Damnum ist nicht als Entgelt für einmalige Kosten der Kreditbeschaffung und anderer Aufwendunge des Kreditgebers, sondern als laufzeitbezogener, auf den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilender Kreditaufwand zu beurteilen.

2) Hat sich der Darlehensnehmer für ein vereinbartes Damnum vom Gläubiger ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, um die volle Auszahlung des Darlehens zu erreichen (Tilgungsstreckung), können - nur - die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, nicht hingegen das Damnum in voller Höhe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 620 Nr. 12
EFG 2001 S. 676
ZAAAB-09215

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FG Köln, Urteil v. 23.01.2001 - 8 K 6758/95

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