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FG Köln Urteil v. - 8 K 5236/99 EFG 2002 S. 809

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 Satz 1, EStG § 4 Abs 5

Arbeitszimmer:

Begriff des "häuslichen" Arbeitszimmers und Maßstab der Mittelpunktsbeurteilung

Leitsatz

1) Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn zwischen dem privat genutzten Teil der Wohnung und dem Arbeitszimmer ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang besteht. Sog. außerhäusliche Arbeitszimmer werden von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht erfaßt. Eine steuerverschärfende Analogie ist nicht zulässig.

2) Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn ein Raum innerhalb eines Mehrfamilienhauses mit eigenem Mietvertrag für berufliche Zwecke angemietet wird und dieser Raum von der Mietwohnung innerhalb des Hauses räumlich getrennt ist.

3) Die durch ein häusliches Arbeitszimmer anfallenden Kosten sind anteilig einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen, wenn das Arbeitszimmer für verschiedene Tätigkeiten genutzt wird ("Kostenteilung vor Anwendung des Höchstbetrags"). Die Zuordnung erfolgt in Anknüpfung an die im Arbeitszimmer erwirtschafteten Einnahmen und nicht nach der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 809
EFG 2002 S. 809 Nr. 13
KÖSDI 2002 S. 13414 Nr. 9
VAAAB-09212

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FG Köln, Urteil v. 31.07.2001 - 8 K 5236/99

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