Bestandskraft des Gewerbesteuermeßbescheides unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
Leitsatz
1) Die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO 1977 für den
Antrag auf Änderung oder Nachholung einer Gewerbesteuerzerlegung
läuft bei Meßbescheiden, die zunächst unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergehen, ab Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem der
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird.
2) Der unmittelbar bevorstehende Fristablauf der Jahresfrist nach
§ 189 Satz 3 AO kann den Fall einer Geschäftsführung zur
Gefahrenabwehr für die Zerlegungsbeteiligten im Sinne des § 680 BGB
begründen. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur
Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 ff. BGB
sind im Steuerrecht entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 664 Nr. 12 BAAAB-09194
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