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FG Köln Urteil v. - 7 K 1394/98 EFG 2000 S. 1134

Gesetze: EStG § 32c, GewStG § 7, GewStG § 9 Nr 2, AO 1977 § 179 Abs 2, AO 1977 § 179 Abs 2 S 2, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2a, AO 1977 § 182, GG Art 3 Abs 1

Personengesellschaften

Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - Bindungswirkung der bei der Untergesellschaft als tarifbegünstigt festgestellten Gewinnanteile für die Gewinnfeststellung bei der Obergesellschaft

Leitsatz

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 180 Abs 1 Nr 2a AO sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und welche gemeinschaftlichen Einkünfte ordentliche (regelbesteuerte) oder außerordentliche (steuerbegünstigte) Einkünfte darstellen, einschließlich der Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerpflichtige Einkünfte der Tarifbegrenzung des § 32c EStG unterliegen.

2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der der Tarifbegünstigung im Sinne des § 32 c EStG unterliegenden Gewinnanteile der Obergesellschaft an der Untergesellschaft hat zugleich gemäß § 182 AO bindende Wirkung für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf der Ebene der Obergesellschaft.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1134
GAAAB-09188

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FG Köln, Urteil v. 11.05.2000 - 7 K 1394/98

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