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FG Köln Urteil v. - 7 K 1119/99 EFG 2001 S. 111

Gesetze: UStG § 12 Abs 2, UStG § 12 Abs 2 Nr 7c, UrhG § 69

Umsatzsteuer

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz durch den Verkauf von Standard-Software

Leitsatz

Die Veräußerung von Standard-Software, mit der der Anwender seine Einkommensteuer errechnen kann und die programmgesteuert bestimmte Hilfen zur Erstellung der Steuererklärung bietet, unter-liegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn der Urheber nur diejenigen Rechte überträgt, die zur bestimmungsmäßigen Nutzung des Computerprogramms unabdingbar erforderlich sind. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG findet auch dann keine Anwendung, wenn für Steuerberater Modifikationen an dem Programm vorgenommen werden. Ohne Bedeutung ist auch, auf welchem technischen Übertragungsweg bzw. aufgrund welchen Speichermediums die Programme überlassen werden und ferner, ob der Anwender das Programm beim Händler oder unmittelbar beim Hersteller erwirbt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 198 Nr. 4
EFG 2001 S. 111
MAAAB-09186

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FG Köln, Urteil v. 29.09.2000 - 7 K 1119/99

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