Ermittlungspflicht des FA und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Abfindungszahlungen bei Änderung wegen neuer Tatsachen
Leitsatz
1) Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht und ist an der späteren Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen gem.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Angaben des Steuerpflichtigen zu den ermäßigt
zu besteuernden Entschädigungsleistungen im Rahmen einer vorbehaltlosen Einkommensteuerveranlagung übernimmt.
2) Den Steuerpflichtigen trifft keine Mitwirkungspflichtverletzung hinsichtlich der unterbliebenen Aufklärung des der gewährten
Abfindungs- und Entschädigungszahlung zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehensablaufs, wenn er die hierfür relevanten Unterlagen
nicht beigebracht hat und vom FA auch nicht zur Beibringung aufgefordert worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 548 Nr. 10 EFG 2001 S. 545 OAAAB-09181
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