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FG Köln Urteil v. - 7 K 2498/95

Gesetze: EStG § 13 Abs 1, EStG § 13 Abs 1 Satz 1, EStG § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1, EStG § 5

Einkommensteuer:

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden

Leitsatz

1) Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen läßt.

2) Der Bodenschatz wird zu einem selbständigen Wirtschaftsgut, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins des Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus.

3) Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz, wenn mit seiner Aufschließung begonnen oder mit einer alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Dies ist spätestens der Fall, wenn die erforderlich öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird.

4) Wird das im Bodenschatz enthaltene Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert und zahlt dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz, so ist der Bodenschatz im Regelfall zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht, immer vorausgesetzt, der Erwerb steht unter dem Vorbehalt der Abbaumöglichkeit. Diese Vermutung gilt nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann, etwa wenn der Erwerber die Aufschließung nicht beabsichtigt oder die Genehmigung im Zeitpunkt des Erwerbs nicht erteilt werden durfte oder ihre Erteilung nach der Vorstellung des Erwerbers nicht zu erwarten ist.

5) Die Einbeziehung von Grundstücken in einen Abbauplan für eine spätere Auskiesung führt noch nicht dazu, dass das Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftgut zu bewerten ist. Erforderlich ist, dass das Kiesvorkommen unter den einzelnen Grundstücken zur Nutzung bzw. Ausbeutung in den Verkehr gebracht wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-09163

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Urteil v. 17.02.2000 - 7 K 2498/95

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