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FG Köln Urteil v. - 6 K 2223/1996

Gesetze: AO 1977 § 130 Abs 2 Nr 4AO 1977 § 131AO 1977 § 180 Abs 5 Nr 2AO 1977 § 218 Abs 2 DBA Deutschland/Schweiz Art 4 Abs 4 DBA Deutschland/Schweiz Art 10 Abs 1 DBA Deutschland/Schweiz Art 24 Abs 2 Nr 2 FGO§ 96 Abs 1 S 2 FGO§ 100 Abs 2 EStG§ 2 Abs 2 EStG§ 20 Abs 1 Nr 3 EStG§ 36 Abs 2 Nr 3 Buchst e EStG § 36 Abs 2 Nr 3 Buchst f

Ausland:

Bestandskraft der Anrechnungsverfügung bzgl. in der Schweiz gezahlter Körperschaftsteuer

Leitsatz

1. Eine Anrechnungsverfügung kann durch nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 130, 131 AO geändert werden, da bei Erlaß des Abrechnungsbescheids eine Bindung an die zuvor ergangene Abrechnungsverfügung besteht.

2. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e EStG entfällt eine Anrechnungsmöglichkeit dann, wenn dem anderen Vertragsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ein Besteuerungsrecht zusteht, wobei es sich nicht um ein ausschließliches Besteuerungsrecht handeln muß.

Fundstelle(n):
NAAAB-09151

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 16.03.2000 - 6 K 2223/1996

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