Für die Beurteilung der Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers i. S. von § 3 Nr. 39 EStG kommt es weder darauf an,
zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich
vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Es sind sowohl Einkünfte
aus anderen Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern, als auch bei demselben Arbeitgeber erzielte Einkünfte zu erfassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1580 EFG 2002 S. 1580 Nr. 24 PAAAB-09133
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