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FG Köln Urteil v. - 5 K 8151/97 EFG 2001 S. 93

Gesetze: GrEStG § 9 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, BGB § 652

Grunderwerbsteuer

Maklerprovision als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung

Leitsatz

Die Zahlung einer Provision an einen vom Bauträger beauftragten Grundstücksmakler unterliegt nicht schon deshalb der Grunderwerbsteuer, weil diese in dem zwischen Bauträger und Käufer geschlossenen notariellen Kaufvertrag zugunsten des Maklers vereinbart wurde.

Dieses gilt um so mehr, wenn auch der Bauträger dem Makler eine Vermittlungsprovision schuldet, die einen wesentlichen Teil der Leistungen des Maklers abdeckt, die im Interesse des Bauträgers gelegen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 151 Nr. 3
EFG 2001 S. 93
FAAAB-09132

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 21.09.2000 - 5 K 8151/97

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