Maklerprovision als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
Leitsatz
Die Zahlung einer Provision an einen vom Bauträger beauftragten Grundstücksmakler unterliegt nicht schon deshalb der Grunderwerbsteuer,
weil diese in dem zwischen Bauträger und Käufer geschlossenen notariellen Kaufvertrag zugunsten des Maklers vereinbart wurde.
Dieses gilt um so mehr, wenn auch der Bauträger dem Makler eine Vermittlungsprovision schuldet, die einen wesentlichen Teil
der Leistungen des Maklers abdeckt, die im Interesse des Bauträgers gelegen haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 151 Nr. 3 EFG 2001 S. 93 FAAAB-09132