Einheitlicher Leistungsgegenstand - Anzeigepflicht bei Gewährung zusätzlicher Leistungen
Leitsatz
1) Schließen Erwerber mit unterschiedlichen Vertragspartnern Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über die Errichtung
des Gebäudes und besteht zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise
als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in
bebautem Zustand. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs
ausreichend, wenn diese aufgrund von Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch
abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge hinwirken. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Veräußerer willentlich
gemeinsame Anzeigen schalten.
2) § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das Bestimmheitsgebot.
3) Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG besteht eine Anzeigepflicht bei Gewährung zusätzlicher Leistungen. Empfänger dieser zusätzlichen
Leistungen muß nicht der Veräußerer sein.
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