1. Die Aufhebung eines Übereignungsanspruchs kann nur dann als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs.
1 Nr. 1 GrEStG angesehen werden, wenn sie den Verkäufer schlechthin aus seiner Übereignungsverpflichtung entläßt, d.h. sich
der Erwerber aller Rechte begibt.
Dieses kann nicht angenommen werden, wenn dem Veräußerer - jedenfalls im Moment der Vertragsaufhebung - die freie Verfügung
über sein Grundstück unmöglich ist, weil noch Auflassungsvormerkungen für den ursprünglichen Käufer bestanden.
2. Wird ein Grundstückskaufvertrag mit einer Kapitalgesellschaft rückgängig gemacht und erwirbt der alleinige Gesellschafter
und Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Grundstück, wird aufgrund der bestehenden Interessengleichheit zwischen Kapitalgesellschaft
und Gesellschafter-Geschäftsführer im allgemeinen keine Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages im Sinne des §
16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG mit der Kapitalgesellschaft anzunehmen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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