Zur Zulagenberechtigung eines Dauerwohnrechtsinhabers
Leitsatz
1. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG begünstigt sowohl den rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Eigentümer. Rechtlicher Eigentümer
ist danach allein die im Grundbuch eingetragene Person.
2. Der wirtschaftliche Eigentümer wird jedenfalls nicht begünstigt, wenn das eingeräumte Dauerwohnrecht bzw. die Beteiligung
am Eigentümer der Wohnung nicht eine dem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsstellung einräumt. Zur Frage, unter welchen
Umständen ein Dauerwohnrecht keine einem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsposition vermittelt.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 143 Nr. 3 KAAAB-09126
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