1) Eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung kann nur bei solchen Wirtschaftsgütern berücksichtigt werden, deren betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht abgelaufen war
2) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Gesamtnutzungsdauer
wird von der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung beeinflusst.
3) Bei der Benutzung eines Pkw ist auf den Pkw-Typ, die jährliche Fahrleistung und den betriebstypischen Einsatz abzustellen.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist eine jährliche AfA von 12,5% bei einem Pkw mit einer jährlichen Fahrleistung von
15.000 km und einer angenommenen Nutzungsdauer von 8 Jahren angemessen.
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