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FG Köln Urteil v. - 5 K 6962/99

Gesetze: UStG § 10 Abs 4, UStG § 10 Abs 4 Nr 2, UStG § 10 Abs 5, UStG § 10 Abs 5 Nr 2, UStG § 3 Abs 9

Umsatzsteuer:

Abgabe von Mahlzeiten in Kantinen als sonstige Leistung

Leitsatz

1) Die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten der Mahlzeit bis zu ihrem Darreichen. Dem Gast wird eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet ist, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen.

2) Gleiches gilt für die Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer in Kantinen, auch wenn der Arbeitgeber einen Caterer beauftragt. Mindestbemessungsgrundlage sind die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten. Dazu zählen auch die Beträge (abzüglich Umsatzsteuer), die der Arbeitgeber dem Caterer bezahlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAB-09119

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Urteil v. 31.05.2001 - 5 K 6962/99

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