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FG Köln Urteil v. - 5 K 6631/00 EFG 2001 S. 1195

Gesetze: EStG § 15a Abs 1 S 1, EStG § 15a Abs 1 S 2, EStG § 15a Abs 3, EStG § 15a Abs 3 S 1, EStG § 15a Abs 4, EStG § 15a Abs 4 S 1, EStG § 15a Abs 1

Personengesellschaften:

Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

Leitsatz

1) Eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG scheidet bei einer Einlagenerhöhung aus.

2) Einlagen des beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft führen nicht dazu, dass ein für einen früheren Veranlagungszeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird.

3) Zwar bewirkt eine Einlage, dass bis zu ihrer Höhe ein im Einlagejahr entstehender Verlust auch bei negativem Kapitalkonto ausgleichsfähig ist; dies gilt jedoch nicht für ein im Jahr nach dem Einlagejahr entstehender Verlust, der dazu führt, dass das Negativsaldo des Kapitalkontos sich erhöht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 85 Nr. 2
EFG 2001 S. 1195
LAAAB-09117

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 27.06.2001 - 5 K 6631/00

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