Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an ihre Mitglieder als zum Gewerbeertrag gehörende
Betriebseinnahmen
Leitsatz
1) Unterstützungsleistungen, die ein Arbeitgeberverband seinen Mitgliedern für im Arbeitskampf erlittene Produktionsausfälle
zahlt, erhöhen als Betriebseinnahmen den Gewerbeertrag.
2) Die rechtliche Einordnung dieser Zahlungen als zum Gewerbeertrag gehörende Betriebseinnahmen verstößt weder gegen die
verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit in Form der Kampfparität noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1366 Nr. 24 EFG 2001 S. 1230 MAAAB-09108