Keine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen
Leitsatz
Ein Antrag gem. § 68 FGO ist auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Klage lediglich deswegen unzulässig war, weil keine
Beschwerde vorlag.
Für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfeleistungen zu erbringen, ist bei der Ermittlung des Einheitswertes des
gewerblichen Betriebs vor dem eine Rückstellung nicht zu bilden.
Der steuerliche Begriff der Pensionsverpflichtung stimmt mit dem Begriff der unmittelbaren Versorgungszusage im Sinne des
§ 7 Abs. 1 BetrAVG überein.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 191 Nr. 4 EFG 2001 S. 63 OAAAB-09103
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