Keine steuerbegünstigte Abfindung von unverfallbaren Pensionsansprüchen
Leitsatz
1) Es fehlt an der für die Annahme einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG notwendigen Zwangslage, wenn eine unverfallbare
Pensionsanwartschaft im gegenseitigen Einvernehmen abgefunden wird und keine Zweifel an der Solvenz des verpflichteten Unternehmens
bestehen. Dieses gilt selbst dann, wenn eine Veräußerung der Geschäftsanteile an dem Unternehmen ohne Abfindung der Pensionsansprüche
nicht möglich ist.
2) Die Abfindung von Pensionsansprüchen ist keine Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit i.S.d.
§ 24 Nr. 1 b EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 277 Nr. 5 TAAAB-09094
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