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FG Köln Urteil v. - 4 K 2149/00 EFG 2002 S. 1168

Gesetze: EStG § 32 Abs 6, EStG § 32 Abs 6 S 5, EStG § 33a Abs 1, EStG § 33a Abs 5, EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen:

Erpressungsgelder und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen; Übertragung des halben Kinderfreibetrages

Leitsatz

1) Erpressungsgelder stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Deren Zwangsläufigkeit beurteilt sich grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen (Mit-)Verschulden des Steuerpflichtigen. Die Zwangsläufigkeit entfällt auch nicht, wenn der Geschädigte mangels Werthaltigkeit seinen zivilrechtlichen Schadensersatzanpruch gegen den Erpresser nicht gerichtlich geltend macht.

2) Dem Vater eines unehelichen Kindes ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von der Mutter auf ihn versagt, wenn die Mutter ihrer Unterhaltspflicht durch Natural- und Betreuungsunterhalt nachkommt, da diese dem Barunterhalt gleichwertig sind. Aufgrund des Kinderfreibetrages steht dem Vater kein Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

3) Unterhalt an die Mutter des unehelichen Kindes kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Insbesondere reicht eine etwaige sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung seit 1996 nicht mehr aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1134 Nr. 18
EFG 2002 S. 1168
EFG 2002 S. 1168 Nr. 18
EAAAB-09086

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FG Köln, Urteil v. 19.12.2001 - 4 K 2149/00

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