Keine Bezeichnung des Klagebegehrens durch Verweisung auf Schriftsätze in vorausgegangenen Verfahren
Leitsatz
1. Der Gegenstand eines Klagebegehrens ist im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO bezeichnet, wenn der Kläger die Entscheidungsgrenzen
des Gerichts festlegt. Dieses ist der Fall, wenn dargelegt wird, in welchem Umfang eine Korrektur des angefochtenen Verwaltungsakts
vom Kläger erstrebt wird und in welchem Umfang er sich damit zugleich einem Kostenrisiko aussetzen will.
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens aus einer Vielzahl von Schriftsätzen vorausgegangener
Klageverfahren herauszufiltern.
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