1) Sollen mehrere Einspruchsentscheidungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, muss sich aus der auf dem Briefumschlag
angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat.
2) Wegen der Notwendigkeit einer Gewähr für die Prüfung, ob der Inhalt der zuzustellenden Sendung unverändert ist, reicht
es nicht aus, dass der Empfänger aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen auf den Inhalt der Sendung schließen kann.
3) Bei der Kennzeichnung der Sendung mit der Steuernummer und den Rechtsbehelfsnummern "wingf 1-28, 41-43 + 29-40" und dem
Zusatz "2 E.E.'en vom " ist die Einspruchsentscheidung "wingf 1-28, 41-43" zutreffend bezeichnet, hinsichtlich der
anderen (wingf. 29-40) lässt sich aufgrund der Anhängung der Zahlenfolge an die Rechtsbehelfsnummer "wingf 1-28, 41-43" durch
Setzen des Additionszeichens eine Beziehung zwischen der Bezeichnung auf der PZU und dem tatsächlichen Inhalt der Sendung
nur durch Wahrscheinlichkeitsrechnungen herstellen. Insoweit ist die Zustellung nicht wirksam erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 425 EFG 2003 S. 425 Nr. 7 BAAAB-09074
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