Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren für ausländische Unternehmer
Leitsatz
1) Ein Unternehmer hat dann seine Geschäftsleitung i.S. des § 51 Abs. 3 UStDV nicht im Inland, wenn sich dort entweder kein
Ort der Geschäftsleitung oder nur ein solcher befindet, an dem keine wesentlichen Geschäftsführungsaufgaben erledigt werden.
2) Zum notwendigen Umfang der Darlegungen im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 206 Nr. 4 EFG 2001 S. 258 CAAAB-09065