Bindungswirkung der Nichtveranlagungsbescheinigung für Vergütungen/Erstattungen
Leitsatz
1) Die Nichtveranlagungsbescheinigung erlangt materielle Wirkung, als sie nach §§ 36b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, 44b Abs.
1 EStG zwingendes Tatbestandsmerkmal für den Körperschaftsteuervergütungs- und Kapitalertragsteuererstattungsanspruch ist.
Die vom Wohnsitzfinanzamt erteilte Nichtveranlagungsbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid im Verhältnis zur Erstattungs-
bzw. Vergütungsbehörde.
2) Die Körperschaftsteuervergütung und Kapitalertragsteuererstattung erfolgt auch im Sammelantragsverfahren auf der Grundlage
eines Verwaltungsakts.
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