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FG Köln Urteil v. - 2 K 2402/96 EFG 2000 S. 334

Gesetze: UStG § 14, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 18 Abs 9, UStDV § 59, UStDV § 60, UStDV § 61, AO 1977 § 90 Abs 2

Vorsteuerabzug:

Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen ausländischer Leistungserbringer

Leitsatz

1) In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Für Auslandssachverhalte gilt die Verteilung der objektiven Beweislast in erhöhtem Maße.

2) Für den Vorsteuerabzug muß feststellbar sein, daß der in der Rechnung Bezeichnete die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht hat und daß der tatsächliche Leistungsempfänger in der Rechnung als Rechnungsempfänger bezeichnet ist. Unklarheiten gehen nach den Grundsätzen über die Verteilung der objektiven Beweislast zum Nachteil des Leistungsempfängers.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 334
YAAAB-09049

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 07.10.1999 - 2 K 2402/96

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