Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen ausländischer Leistungserbringer
Leitsatz
1) In tatsächlicher Hinsicht trägt der den
Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast
(Feststellungslast) dafür, daß die Voraussetzungen des § 15
Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Für Auslandssachverhalte gilt die Verteilung
der objektiven Beweislast in erhöhtem Maße.
2) Für den Vorsteuerabzug muß feststellbar sein,
daß der in der Rechnung Bezeichnete die Lieferung oder Leistung
tatsächlich erbracht hat und daß der tatsächliche
Leistungsempfänger in der Rechnung als Rechnungsempfänger bezeichnet
ist. Unklarheiten gehen nach den Grundsätzen über die Verteilung der
objektiven Beweislast zum Nachteil des Leistungsempfängers.
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