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OLG Hamm 03.04.1992 20 U 322/91
Lebensversicherung; | Abschluß von Versicherungsverträgen durch Minderjährige
§ 1822 Nr. 5 BGB (vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) findet auf Lebensversicherungsverträge von Minderjährigen Anwendung. Eine Genehmigung nach Eintritt der Volljährigkeit setzt voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags bewußt ist oder doch zumindest mit einer solchen Möglichkeit rechnet. Ein Versicherer, der den Versicherungsnehmer nicht auf die schwebende Unwirksamkeit hinweist, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen ().