Nichtveranlagungsbescheinigung im Sinne von § 44c Abs. 1 EStG kein bindender Grundlagenbescheid
Leitsatz
1) Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid über die Erstattung der gesamten Kapitalertragsteuer nach §
44c Abs. 1 EStG kann nachträglich geändert werden, soweit er rechtswidrig war. Dem steht eine bestandskräftige Nichtveranlagungsbescheinigung
nicht entgegen.
2) Auch wenn zugunsten der die Erstattung begehrenden Körperschaft bereits eine nicht mehr änderbare Nichtveranlagungsbescheinigung
im Sinne von § 44c Abs. 1 Satz 2 EStG ergangen ist, führt das nicht zu einer Fiktion, dass die Körperschaft tatsächlich eine
Körperschaft im Sinne von § 5 Nr. 9 KStG gewesen ist.
3) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und den Umfang der Steuerbegünstigung einer Körperschaft kann die
Finanzbehörde anhand eigener Sachkunde prüfen.
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