1) Der Anwendung des § 42 AO auf Steuerausländer mit Ansässigkeit in einem Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein
DBA geschlossen hat, stehen die jeweiligen DBA zumindest dann nicht entgegen, wenn es um Fragen der Einkünftezurechnung geht
und einzelne Abkommen keine Sonderregelung enthalten.
2) Gestaltungsmißbrauch liegt vor, wenn eine britische Muttergesellschaft Anteile an fünf funktionslosen britischen Tochtergesellschaften,
die ihrerseits jeweils weniger als 25% der Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft halten, in der Absicht hält, durch
die Zwischenschaltung der Tochtergesellschaften die Suspensionsklausel für die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuern
gemäß Art. 6 Abs. 2 DBA Großbritannien zu umgehen.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 700 Nr. 13 EFG 2001 S. 693 WAAAB-08993
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