Aussetzungszinsen - Festsetzungsverjährung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen
Leitsatz
1) Läßt das Finanzgericht die Revision für mehrere Streitjahre zu, die Gegenstand der Entscheidung waren, obwohl sich die
Nichtzulassungsbeschwerde auf ein Streitjahr beschränkt, ist die Zulassung der Revision für die von der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht umfaßten Streitjahre offensichtlich gesetzwidrig, mit der Folge, dass der BFH an die Zulassung nicht gebunden ist und
die bereits eingetretene Rechtskraft nicht beseitigt wird.
2) Eine Anfechtungsklage ist i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO endgültig erfolglos, wenn sie durch unanfechtbare Entscheidung
abgewiesen und damit das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist. Eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der
Revision beseitigt die Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage nicht.
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